Pinguin

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Leistungs- und Reparaturbedingungen – Allgemeines
1.1 - Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). Behördlich Genehmigungen sind Leistungen die vom Auftraggeber / Bauherrn zu erbringen sind.

1.2 - Zum Angebot des Werksunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums – und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

1.3 - Erteile Aufträge an Nachunternehmer od. Serviceunternehmen, sind vom diesen selber auszuführen und dürfen ohne unsere Einwilligung nicht wiederum an Subunternehmer weitergereicht werden.- Termine

2.1 - Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 - Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.– Angebote

3.1 Angebote sind ausschließlich freibleibend. Ebenso ist das Angebot unter Vorbehalt von Irrtümern und Fehlern nicht bindend.– Kosten4.1 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge, da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

4.1 - der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

4.2 - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

4.3 - der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

4.4 - die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.- Gewährleistung und Haftung

5.1 - Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc. und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.

5.2 - Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Mangel muss dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Arbeit schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

5.3 - Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

5.4 - Schlägt die Nacherfüllung zwei mal fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

5.5 - Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fähigkeiten. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfache Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

5.6 - Ansatz von Bohrpunkten und Sägeschnitten. Durch unsere Bohrarbeiten verändern wir die Statik des Bauteils. Diese Veränderung muss vorher bauseits abgeklärt und freigegeben werden. Vor Beginn der Arbeiten muss auch geklärt sein, ob und welche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass bei der Erteilung des Auftrages an die Firma Birgels Prima Kälte Klima GmbH & Co KG sämtliche für die Durchführung erforderlichen Genehmigungen und sicherheitstechnischen Evaluierungen, insbesondere baubehördliche Genehmigungen, Straßensperren etc., eingeholt sind und der Durchführbarkeit des Auftrages in jeder Hinsicht, insbesondere in statischer Hinsicht, nichts im Wege steht. Das Einmessen und Anzeichnen der Bohransatzpunkte muss durch den Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber muss vor Beginn der Arbeiten über die genaue Anzahl und Lage von Leitungen, Einbauten etc. informiert sein, um uns diese bekannt zu geben, oder es werden diese bauseits freigestellt. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte ergeben, trägt der Auftraggeber die alleinige volle Haftung. Sollten die Ansatzpunkte aus technischen Gründen nicht möglich sein und die Ansatzpunkte müssen versetzt oder verschoben werden, so wird dies vor Ort mit dem Auftraggeber vereinbart und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt. Die Haftung für eventuelle Einbauten verbleibt, wie oben angeführt, beim Auftraggeber. Auf Wunsch ist Firma Birgels Prima Kälte Klima GmbH & Co KG bereit, das anfallende Oberflächenspülwasser abzusaugen. Es wird nach Zeitaufwand für das bereitgestellte Gerät pro Stunde laut Preisliste verrechnet. Falls der Einsatz der Arbeitskraft erforderlich ist, wird diese zusätzlich in Regie verrechnet. Ein 100 %iges Absaugen des Oberflächenspülwassers ist nicht möglich. Für allfällige Wasserschäden übernimmt der Auftraggeber die alleinige volle Haftung. Bauseits muss im Umkreis von 30 m eine Möglichkeit zur Entleeren des Oberflächenspülwassers zur Verfügung gestellt werden. Müssen besondere Vorkehrungen gegen Spritzwasser (z.B. Gipskartonwände, Holzschalungen, eingerichtete Wohn- oder Büroräume, Teppich- und Parkettböden etc.) vorgenommen werden, wird der Mehraufwand in Regie und Material (z.B. Bauschutzfolie, Plastikfolie etc.) verrechnet. Wir übernehmen für Schäden, die durch im Bauteil abfließendes oder spritzendes Bohrwasser verursacht werden, keine Haftung.- Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen.

6.1 - Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

6.2 - Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haltung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf der Frist ist dem Kunden ohne Verkaufsandrohung zuzusenden. 
Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 7. – Eigentumsvorbehalt

7.1 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Verkaufsbedingungen - Eigentumsvorbehalt
1.1 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zu Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen de Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Anordnung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.- Abnahme und Abnahmeverzug

2.1 Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentliche geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

2.2 - Produkte oder Gutscheine für Produkte und Leistungen, welche die Birgels Prima Kälte Klima für Tombolas, Verlosungen oder ähnliche Zwecke gespendet hat, sind zeitlich begrenzt. Sie müssen nach Ablauf eines Kalenderjahres eingelöst werden. Findet die Einlösung nicht statt, verfällt der Anspruch auf diese Produkt oder die Leistung aus dem Gutschein.- Gewährleistung und Haftung

3.1 - Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren und gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung bezogen auf die Absendung der Anzeige gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

3.2 - Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: 3.2.1 - Der Verkäufer ist zu Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

3.3 - Schlägt die Nachbesserung zwei mal fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

3.4 - Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Zu den chemischen Einflüssen ist insb. Säure im Kältekreislauf zu erwähnen. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.-

Haftung auf Schadenersatz
4.1 - Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.4.2 - Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

4.2.1 - Für Schäden, die einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2.2 - Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

4.2.3 - Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

4.2.4 - Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

4.3 - Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

4.4 - Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

4.5 - Der Kunde hat für die Abwehr von Schäden gegen sein Eigentum und seine Waren selbst Fürsorge zu tragen. Schäden für nicht überwachte, nicht alarmgesicherte (z.B. Kühlguttemperaturen) und nicht gewartete Anlagen sind vom Kunden / Käufer zu verantworten und sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

4.6 - Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen und vom Kunden / Käufer zu tragen.– Rücktritt5.1 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe - Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 - Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2 - Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftliche vereinbart wurden.

1.3 - Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4 - Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann eine Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit diese nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5 - Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum von Kunden zu leisten.